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Ratgeber Ferien
Ferienanspruch pro Dienst- oder Kalenderjahr
 
Gemäss OR 329a I bezieht sich der gesetzliche Ferienanspruch jeweils auf ein Dienstjahr, nicht auf das Kalenderjahr. Das Dienstjahr beginnt mit dem Tag des Stellenantritts; durch vertragliche Abmachung kann aber stattdessen auch auf das Kalenderjahr abgestellt werden, da dies für den Arbeitnehmer nicht ungünstiger ist (relativ zwingender Charakter von OR 329a I).
 
Gemäss OR 329a I bezieht sich der gesetzliche Ferienanspruch jeweils auf ein Dienstjahr, nicht auf das Kalenderjahr. Das Dienstjahr beginnt mit dem Tag des Stellenantritts; durch vertragliche Abmachung kann aber stattdessen auch auf das Kalenderjahr abgestellt werden, da dies für den Arbeitnehmer nicht ungünstiger ist (relativ zwingender Charakter von OR 329a I).
 
Beispiel: Der Lehrling Meier Hans hat am 1.8.2002 seine vierjährige Lehre bei der Profil AG begonnen, danach, d. h. vom 1.8 2006 bis zum 31.12., 2006eine befristete Anstellung und seither einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei derselben Arbeitgeberin. Sein Arbeitsvertrag verweist bezüglich der Ferien auf das Firmenreglement, welches für Angestellte im 11.-20. Dienstjahr fünf Wochen Ferien pro Dienstjahr gewährt. Meier Hans stehen deshalb vom 1.8.2002 bis zum 31.7.2006 fünf Ferienwochen zu.
 

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