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Ratgeber Arbeitsrecht
Arbeitszeitvergütung bei Krankheit
 
Eine Telefonistin mit einem 60%-Pensum, arbeitet jeweils von Montag bis Mittwoch 8 Stunden pro Tag. Als sie an einem Montag krank war und nicht arbeiten konnte, hat die Arbeitgeberin diesen Tag mit nur 4,8 Stunden angerechnet ( 60 Prozent von 8 Stunden).
Ist das korrekt?
 
Nein, die Arbeitgeberin müsste ihr das ganze Tagespensum von 8 Stunden gutschreiben. Das gilt nach Auskunft des Kaufmännischen Verbandes Schweiz immer dann, wenn ein Teilzeitangestellter mit fixen Arbeitstagen an einem dieser Tage wegen Krankheit oder Unfall ausfällt. Andernfalls wäre die im Obligationenrecht vorgeschriebene Lohnfortzahlungspflicht verletzt, und Teilzeitangestellte wären gegenüber Vollzeitangestellten benachteiligt.
 
Laut KV sind Zeitgutschriften entsprechend dem durchschnittlichen Tagespensum nur sachgerecht, wenn flexible Arbeitzeiten vereinbart wurden und Arbeitnehmende ihr Tagespensum selber bestimmen können.
 

P.S. Nie war es einfacher, Zeit,- Absenzen- und Ferien zu verwalten dank der webbasierten Zeiterfassung- und Leistungserfassung-Software SpyderLink.